Vorstand der GfW
Der Vorstand
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Der neue Vorstand wurde bei der Mitgliedervollversammlung der GfW vom 26.05.2023 neu gewählt.
Satzung der GfW
ABSCHRIFT der Ursatzung / Stand 29.07.1999
Satzung des Wahlvereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Wahlverein, nachfolgend Verein genannt, führt den Namen „Gemeinsam für Wallmerod" und hat seinen Sitz in 56414 Wallmerod und die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird beantragt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein wird als Wahlverein an den Kommunalwahlen, einschließlich der Wahl zum Ortsbürgermeister, in der Ortsgemeinde Wallmerod teilnehmen bzw. mit eigener Liste teilnehmen.
2. Der Verein bekennt sich zu den Grundtagen des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz niedergelegt sind.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der AO (Abgabenordnung)
4. Der Verein ist konfessionell neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
7. Den Mitgliedern ist es freigestellt, bei der Wahl zum Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag auf einer anderen Liste zu kandidieren.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede(r) Wallmeroder Einwohner (im Sinne des § 14 Abs. 1 -4 GemO) kann auf Antrag Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Bewerbers. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiches Wahl-, Beratungs- und Stimmrecht, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind.
2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Sie haben nach Außen Stillschweigen zu bewahren über interne Angelegenheiten.
3. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Notwendige Auslagen werden durch Umlagen und Spenden beglichen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Berufung.
§ 6 Organe des Vereins
1 . Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 . Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ist mindestens einmal im Verlauf eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, (ordentliche Mitgliederversammlung)
2. Darüber hinaus kann der Vorstand aus besonderem Anlass Mitgliederversammlungen einberufen, (außerordentliche Mitgliederversammlungen)
3. Weiterhin muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich spätestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der „Heimat- und Bürgerzeitung" der Verbandsgemeinde Wallmerod oder durch schriftliche Einladung einzuberufen, wobei das Datum der Absendung Fristbeginn ist. In den zwanzig Tagen vor dem letzten Einreichungstermin der Wahlunterlagen ist jedoch eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist telefonisch oder schriftlich möglich. Diese Mitgliederversammlung kann nur Fehler und Nachteile, die nach dem Kommunalwahlgesetz (KWG) oder nach der Kommunalwahlordnung (KWO) in den einzureichenden Wahlunterlagen bestehen heilen.
5. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter gleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung oder der Satzungsänderung, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über ordnungsmäßig eingebrachte Anträge muss in der Mitgliederversammlung entschieden werden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Festlegung, alle Änderungen und die Auslegung der Vereinssatzung.
2. Sie nimmt die Jahresberichte und die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen. Sie genehmigt die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand auf Antrag die Entlastung.
3. Ihr obliegt die Wahl des:
- Vorstandes
- der Rechnungsprüfer
- die Wahl der Kandidaten für die Liste - die Wahl des Kandidaten für das Ortsbürgermeisteramt
4. Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen.:
• Jede(r) Kandidat(in) für den Wahlvorschlag des Vereins wird einzeln in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Dies gilt auch für die Reihenfolge der Bewerber.
• Nach dem gleichen Wahlverfahren werden auch die Bewerber ausgewählt, die bis zu dreimal auf der Liste aufgeführt werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt ob und wenn in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden soll.
6. Sie fasst den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge und Berufungen von Mitgliedern.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der/die Vorsitzende(r)
- der/die Stellv. Vorsitzende(r)
- der/ die Schriftführer(in)
- der/die Kassierer(in)
zusätzlich gehören zum Vorstand mit beratender Stimme:
- Mitglieder des Vereins, die gewählte Mitglieder des Ortsgemeinderates bzw. Ortsbeigeordnete sind
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung alter organisatorischen Aufgaben im Verein und er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er hat seine Verpflichtung, stets zum Wohle des Vereins zu handeln und seine Unternehmungen darauf auszurichten. Organisatorische Fragen, die den Verein in seiner Gesamtheit und vor allen in seinen
Grundzügen betreffen, soll der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vortragen vorgetragen werden.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
3. Der/die Vorsitzende steht dem Verein und dem Vorstand vor. Er/Sie führt in der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz. Für Aufgaben, die er/sie anderen Mitgliedern des Vorstandes überträgt, ist er der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vertritt.
4. Der/die Kassierer(in) verwaltet das Vermögen des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und führt die Mitgliederliste. Er/sie ist für den übertragenen Aufgabenbereich unmittelbar der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er/sie hat den beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer einmal jährlich alle für seine Vermögens- und Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In der Mitgliederversammlung legt er/sie einen vollständigen Kassenbericht vor.
§ 11 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Wird der Beschluss zur Auflösung des Vereins in der genannten Stimmenmehrheit gefasst, entscheidet die Auflösungsversammlung auch über die Verwendung des am Tage des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Vereinsvermögens. Vor der Umsetzung dieses Beschlusses ist die Bestimmung des § 2 Abs. 6 dieser Satzung zu beachten.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung obliegen alleine der Mitgliederversammlung und können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom ---8. Januar 1999------ beschlossen und erlangt damit sofort Rechtskraft.
Wallmerod, den 08. Januar 1999
Der Vorstand
Hier die Satzung der GfW zum Download in PDF-Format
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